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   FG Münster, 07.11.2019 - 5 K 2091/17 U   

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FG Münster, 07.11.2019 - 5 K 2091/17 U (https://dejure.org/2019,40948)
FG Münster, Entscheidung vom 07.11.2019 - 5 K 2091/17 U (https://dejure.org/2019,40948)
FG Münster, Entscheidung vom 07. November 2019 - 5 K 2091/17 U (https://dejure.org/2019,40948)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Zum Vorsteuerabzug aus dem Umbau steuerfrei vermieteter Praxisräume

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug aus Umbaumaßnahmen für Praxisräume

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • FG Düsseldorf, 23.05.2014 - 1 K 1552/13

    Vorsteuerabzug eines Apothekers aus Umbauleistungen zum Erhalt des Standortes

    Auszug aus FG Münster, 07.11.2019 - 5 K 2091/17
    Die Umbaumaßnahmen können keinem konkreten Apothekenumsatz direkt zugerechnet werden, vielmehr dienen die Umbaumaßnahmen direkt und unmittelbar der ärztlichen Gemeinschaftspraxis zur Erzielung von (steuerfreien) Umsätzen (ebenso FG Düsseldorf, Urt. vom 23.05.2014 - 1 K 1552/13, EFG 2014, 1631 mit Anm. Büchter-Hole).

    Die Tatsache, dass die Umbaumaßnahmen mittelbar auch der Erzielung steuerpflichtiger Apothekenumsätze diente, ist nach Auffassung des Senates unbeachtlich (ebenso FG Düsseldorf, Urt. vom 23.05.2014 - 1 K 1552/13, EFG 2014, 1631 mit Anm. Büchter-Hole; vgl. auch BFH, Urt. vom 15.10.2009 - XI R 82/07, BStBl. II 2010, 247, Rdn. 17: nur mittelbarer Zusammenhang zwischen Aufwendungen des Vermieters für die Errichtung eines Anbaus und dem umsatzsteuerpflichtigem Kostenzuschuss eines Apothekers an den Vermieter für die Ansiedlung einer Arztpraxis in den angebauten Räumen).

    Anders mag dies in dem nicht vom Senat zu entscheidenden Fall sein, in dem der Apotheker nicht zugleich Vermieter ist (FG Düsseldorf, Urt. vom 23.05.2014 - 1 K 1552/13, EFG 2014, 1631 mit Anm. Büchter-Hole; vgl. auch BFH, Urt. vom 15.10.2009 - XI R 82/07, BStBl. II 2010, 247 zur Steuerpflichtigkeit der Zahlungen des Apothekers an den Vermieter, damit dieser das Gebäude an Ärzte vermietet).

    Selbst wenn man auch im Falle der Vermietung durch den Apotheker selbst einen steuerpflichtigen selbständigen Leistungsaustausch im Sinne eines tauschähnlichen Umsatzes (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) annähme, so würde dies im Ergebnis bei der Klägerin nicht zu einer Umsatzsteuerminderung führen, sondern dem Anspruch auf Berücksichtigung der Vorsteuer aus den Rechnungen über die Umbaumaßnahmen stünde dann eine Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer aus dem tauschähnlichen Umsatz in gleicher Höhe gegenüber (FG Düsseldorf, Urt. vom 23.05.2014 - 1 K 1552/13, EFG 2014, 1631 mit Anm. Büchter-Hole; Esskandari/Bick, UStB 2015, 217, 218).

  • BFH, 15.10.2009 - XI R 82/07

    Keine Einbeziehung des an einen Vermieter gezahlten Entgelts für die Ansiedlung

    Auszug aus FG Münster, 07.11.2019 - 5 K 2091/17
    Das in Art. 167, 168 vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug entsteht nur, wenn die bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen direkt und unmittelbar mit Ausgangsumsätzen, die das Recht zum Vorsteuerabzug eröffnen, zusammenhängen (EUGH, Urt. vom 29.10.2009 - C-29/08, BFH/NV 2009, 2099, "SKF"; EuGH, Urt. vom 27.09.2001 - C.16/00, HFR 2001, 1213 "Cibo Participations"; EuGH, Urt. vom 22.02.2001 - C-408/98, HFR 2001, 514 "Abbey National"; EuGH, Urt. vom 08.06.2000 - C-98/98, HFR 2000, 684 "Midland Bank"; BFH, Urt. vom 15.10.2009 - XI R 82/07, BStBl. II 2010, 247; Heidner, in: Bunjes, UStG, § 15 Rdn. 368).

    Direkt und unmittelbar dienten bzw. dienen die Umbaumaßnahmen in den Praxisräumen im 1. Obergeschoss der gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Vermietung an die Gemeinschaftspraxis (BFH, Urt. vom 15.10.2009 - XI R 82/07, BStBl. II 2010, 247, Rdn. 17).

    Die Tatsache, dass die Umbaumaßnahmen mittelbar auch der Erzielung steuerpflichtiger Apothekenumsätze diente, ist nach Auffassung des Senates unbeachtlich (ebenso FG Düsseldorf, Urt. vom 23.05.2014 - 1 K 1552/13, EFG 2014, 1631 mit Anm. Büchter-Hole; vgl. auch BFH, Urt. vom 15.10.2009 - XI R 82/07, BStBl. II 2010, 247, Rdn. 17: nur mittelbarer Zusammenhang zwischen Aufwendungen des Vermieters für die Errichtung eines Anbaus und dem umsatzsteuerpflichtigem Kostenzuschuss eines Apothekers an den Vermieter für die Ansiedlung einer Arztpraxis in den angebauten Räumen).

    Anders mag dies in dem nicht vom Senat zu entscheidenden Fall sein, in dem der Apotheker nicht zugleich Vermieter ist (FG Düsseldorf, Urt. vom 23.05.2014 - 1 K 1552/13, EFG 2014, 1631 mit Anm. Büchter-Hole; vgl. auch BFH, Urt. vom 15.10.2009 - XI R 82/07, BStBl. II 2010, 247 zur Steuerpflichtigkeit der Zahlungen des Apothekers an den Vermieter, damit dieser das Gebäude an Ärzte vermietet).

  • BFH, 09.12.2010 - V R 17/10

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110

    Auszug aus FG Münster, 07.11.2019 - 5 K 2091/17
    Im Hinblick auf den erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz ist dabei nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urt. vom 09.12.2010 - V R 17/10, BFH/NV 2011, 717; vom 13.01.2011 - V R 12/08, BFH/NV 2011, 721, vom 27.01.2011 - V R 38/09, BFH/NV 2011, 727, und vom 03.03.2011 - V R 23/10, BStBl. II 2012, 74), der der erkennende Senat folgt, wie folgt zu differenzieren:.

    Dies gilt auch, wenn der Unternehmer eine Leistung für einen z.B. steuerfreien Ausgangsumsatz bezieht, um mittelbar seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken, da der von ihm verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist (BFH-Urteil vom 9.12.2010 - V R 17/10, BStBl. II 2012, 53 mit weiteren Nachweisen aus der EuGH-Rechtsprechung).

    Die vorgenannten BFH-Urteile und die Verwaltungsregelung sind jedoch durch das BFH-Urteil vom 9.12.2010 - V R 17/10, BStBl. II 2012, 53 und die dort genannte EuGH-Rechtsprechung überholt.

    Beabsichtigt der Unternehmer daher eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, ist er insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (EuGH, Urt. vom 13.03.2008 - C 437/06, BStBl. II 2008, 727, "Securenta", und vom 12.02.2009 - C-515/07, HFR 2009, 421, "VNLTO"; BFH-Urt. vom 09.12.2010 - V R 17/10, BFH/NV 2011, 717; vom 13.01.2011 - V R 12/08, BFH/NV 2011, 721; vom 03.03.2011 - V R 23/10, BStBl. II 2012, 74).

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